Artikel 26 VO (EG) 2009/767

Erstellung der Kodizes und Änderungen des Gemeinschaftskatalogs und der Gemeinschaftskodizes

(1) Entwürfe von Änderungen an dem Gemeinschaftskatalog und die Entwürfe der Kodizes sowie Entwürfe von Änderungen daran werden von allen geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors ausgearbeitet und geändert, und zwar

a)
im Benehmen mit anderen Interessengruppen, wie z. B. Futtermittelverwendern;
b)
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Behörde;
c)
unter Berücksichtigung der entsprechenden Erfahrungen aus Stellungnahmen der Behörde und der Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse.

(2) Unbeschadet von Absatz 3 genehmigt die Kommission die zum Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

(3) Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, die den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzen, werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nur unter der Bedingung erlassen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie sind gemäß Absatz 1 ausgearbeitet worden;
b)
ihr Inhalt ist geeignet, in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit angewendet zu werden;
c)
sie sind geeignet, den Zielen der vorliegenden Verordnung zu dienen.

(5) Der Katalog wird in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Der Titel und die Verweisungen auf die Kodizes werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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