Artikel 31 VO (EG) 2009/767
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am 1. September 2010 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.
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