Artikel 7 VO (EG) 2009/767

Merkmale von Futtermittelarten

(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln erlassen.

(2) Soweit erforderlich, kann die Kommission Maßnahmen annehmen, um klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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