ANHANG VIII VO (EG) 2009/767

Sonderbestimmungen für die Kennzeichnung von Futtermitteln, die nicht den in Artikel 20 Absatz 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen entsprechen

1.
Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als „Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden” . Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
2.
Soll die Kontamination des Futtermittels durch Reinigung verringert oder beseitigt werden, ist zusätzlich folgende Kennzeichnungsangabe zu machen: „Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach ausreichender Reinigung zu verwenden” .
3.
Unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1 und 2 sind ehemalige Lebensmittel, die verarbeitet werden müssen, bevor sie als Futtermittel verwendet werden können, wie folgt zu kennzeichnen: „ehemaliges Lebensmittel, darf nur nach … (Bezeichnung des geeigneten Verfahrens gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013) als Einzelfuttermittel verwendet werden” .

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