ANHANG V VO (EG) 2009/78
Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I Abschnitt 9.24 erhält folgende Fassung:
9.24. Frontschutzsysteme
9.24.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:
9.24.2. Zeichnungen und/oder Fotografien von eventuell vorhandenen Lufteinlassgittern, Kühlergrill, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie sonstigen als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die in Satz 1 erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:
9.24.3. Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:
9.24.4. Zeichnung der Stoßfänger:
9.24.5. Zeichnung der Bodenlinie an der Fahrzeugfront:
- 2.
-
Anhang III Teil I Buchstabe A Abschnitt 9.24 erhält folgende Fassung:
9.24. Frontschutzsysteme
9.24.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:
9.24.3. Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:
- 3.
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
-
Teil I wird wie folgt geändert:
- i)
-
Zeile 58 erhält folgende Fassung:
- 58.
- Fußgängerschutz
Verordnung (EG) Nr. 78/2009 L 35 vom 4.2.2009, S. 1 X X - ii)
- Die Fußnote 7 wird gestrichen.
- iii)
- Zeile 60 wird gestrichen.
- b)
-
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- i)
-
Zeile 58 erhält folgende Fassung:
(*)
58.
Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 L 35 vom 4.2.2009, S. 1 N/A(*) - ii)
- Zeile 60 wird gestrichen.
- 4.
-
In Anhang VI wird die Anlage wie folgt geändert:
- a)
-
Zeile 58 erhält folgende Fassung:
58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 - b)
- Zeile 60 wird gestrichen.
- 5.
-
Anhang XI wird wie folgt geändert:
- a)
-
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Zeile 58 erhält folgende Fassung:
(**)
58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 X N/A(**) - ii)
- Zeile 60 wird gestrichen.
- b)
-
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Zeile 58 erhält folgende Fassung:
58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 N/A N/A - ii)
- Zeile 60 wird gestrichen.
- c)
-
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Zeile 58 erhält folgende Fassung:
58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 X - ii)
- Zeile 60 wird gestrichen.
- d)
-
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Zeile 58 erhält folgende Fassung:
(***)
58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 N/A(***) - ii)
- Zeile 60 wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen, mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.
- (**)
Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.
- (***)
Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.
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