ANHANG V VO (EG) 2009/78

Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1.
Anhang I Abschnitt 9.24 erhält folgende Fassung:

9.24. Frontschutzsysteme

9.24.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:

9.24.2. Zeichnungen und/oder Fotografien von eventuell vorhandenen Lufteinlassgittern, Kühlergrill, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie sonstigen als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die in Satz 1 erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:

9.24.3. Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:

9.24.4. Zeichnung der Stoßfänger:

9.24.5. Zeichnung der Bodenlinie an der Fahrzeugfront:

2.
Anhang III Teil I Buchstabe A Abschnitt 9.24 erhält folgende Fassung:

9.24. Frontschutzsysteme

9.24.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:

9.24.3. Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:

3.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Teil I wird wie folgt geändert:

i)
Zeile 58 erhält folgende Fassung:

58.
Fußgängerschutz
Verordnung (EG) Nr. 78/2009 L 35 vom 4.2.2009, S. 1 X X

ii)
Die Fußnote 7 wird gestrichen.
iii)
Zeile 60 wird gestrichen.

b)
Die Anlage wird wie folgt geändert:

i)
Zeile 58 erhält folgende Fassung:

(*)

58.

Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 L 35 vom 4.2.2009, S. 1 N/A(*)

ii)
Zeile 60 wird gestrichen.

4.
In Anhang VI wird die Anlage wie folgt geändert:

a)
Zeile 58 erhält folgende Fassung:

58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009

b)
Zeile 60 wird gestrichen.

5.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)
Zeile 58 erhält folgende Fassung:

(**)
58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 X N/A(**)

ii)
Zeile 60 wird gestrichen.

b)
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

i)
Zeile 58 erhält folgende Fassung:

58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 N/A N/A

ii)
Zeile 60 wird gestrichen.

c)
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

i)
Zeile 58 erhält folgende Fassung:

58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 X

ii)
Zeile 60 wird gestrichen.

d)
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

i)
Zeile 58 erhält folgende Fassung:

(***)
58. Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 N/A(***)

ii)
Zeile 60 wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen, mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.

(**)

Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.

(***)

Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein.

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