Präambel VO (EG) 2009/793

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf die Artikel 85 und 192 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um der Kommission die Beaufsichtigung der Umsetzung des Quotensystems zu erleichtern und insbesondere im Zusammenhang mit den Berichten, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2010 und 2012 vorzulegen hat, erstatten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(2), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 258/2009(3), jährlich Bericht über das Ausmaß der Quotennutzung, die Aufteilung der ungenutzten Quoten auf die Erzeuger und gegebenenfalls die Erhebung der Abgabe von den Erzeugern.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates(4), deren Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen wurden, hat sich die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit der Überschussabgabe geändert, so dass der Kommission die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe ergeben, nicht in vollem Umfang bekannt sind. Da derartige Informationen erforderlich sind, um eine umfassende Bewertung der Regelung und ihrer Umsetzung vornehmen zu können, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen für jeden der Zeiträume ab 2003/2004 liefern.
(3)
Damit die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen auf einheitliche Weise übermitteln können, ist ein Muster zu erstellen, in dem die einzelnen Angaben präzisiert sind.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

(3)

ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 19.

(4)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

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