ANHANG I VO (EG) 2009/80

VORSCHRIFTEN FÜR HAUPTANZEIGEN

1. Werden Preise auf einer Hauptanzeige dargestellt und/oder wird eine Reihenfolge nach Maßgabe der Preise erstellt, so umfassen die Preise alle Tarife und sämtliche anfallenden Steuern, Gebühren, Aufschläge und Entgelte, die dem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen zu zahlen sind und die unvermeidbar und zum Zeitpunkt ihrer Darstellung auf der Anzeige vorhersehbar sind.

2. Bei der Zusammenstellung und Auswahl von Verkehrsprodukten für ein bestimmtes Städtepaar zur Aufnahme in eine Hauptanzeige darf keine Diskriminierung aufgrund des Umstands erfolgen, dass verschiedene Flughäfen oder Bahnhöfe dieselbe Stadt bedienen.

3. Bedarfsflüge werden deutlich als solche gekennzeichnet. Verbraucher haben Anspruch darauf, dass die Hauptanzeige auf Verlangen ausschließlich auf Linienverkehr oder auf Bedarfsverkehr beschränkt wird.

4. Flüge mit Zwischenlandungen werden deutlich als solche gekennzeichnet.

5. Bei Flügen, die von einem anderen als dem durch die Unternehmenskennung bezeichneten Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wird das Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, deutlich gekennzeichnet. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift ist nur bei kurzfristigen Ad-hoc-Vereinbarungen möglich.

6. Informationen über gebündelte Produkte erscheinen nicht in der Hauptanzeige.

7. Je nach Wahl durch den abonnierten Nutzer wird in der Hauptanzeige die Reihenfolge der Reiseoptionen nach Tarifen oder in der folgenden Reihenfolge gestaffelt:
i)
Nonstop-Reiseoptionen, gestaffelt nach Abflug-/Abfahrtzeiten;
ii)
alle weiteren Reiseoptionen, gestaffelt nach Beförderungsdauer.

8. Mit Ausnahme von Nummer 10 gilt die Regelung, dass keine Reiseoption mehrmals in einer Hauptanzeige erscheinen darf.

9. Sind die Reiseoptionen gemäß Nummer 7 Ziffern i und ii sortiert und werden über das CRS durchgehende Zugverbindungen ohne Umsteigen angeboten, so ist auf dem ersten Bildschirm der Hauptanzeige mindestens die günstigste Zug- oder Luft-Zug-Verbindung anzuzeigen.

10. Gehen Luftfahrtunternehmen Code-Sharing-Vereinbarungen ein, so darf jedes der betreffenden Luftfahrtunternehmen — im Höchstfall zwei — eine gesonderte Anzeige unter Verwendung seines eigenen Airline Designator Code haben. Gilt die Vereinbarung für mehr als zwei Luftfahrtunternehmen, so werden diese beiden Luftfahrtunternehmen von dem Unternehmen bestimmt, das den Flug tatsächlich durchführt.

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