Artikel 1 VO (EG) 2009/803

(1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand, die gegenwärtig unter den KN-Codes ex73079311, ex73079319, ex73079930 und ex73079990 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307993092, 7307993093, 7307993094, 7307993095, 7307993098, 7307999092, 7307999093, 7307999094, 7307999095, 7307999098) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land Unternehmen Zollsatz (%) TARIC-Zusatzcode
Volksrepublik China Alle Unternehmen 58,6
Thailand Awaji Materia (Thailand) Co. Ltd Samutprakarn 7,4 8850
Thai Benkan Co. Ltd Prapadaeng-Samutprakarn 0 A118
Alle übrigen Unternehmen 58,9 A999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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