Artikel 19 VO (EG) 2009/810

Zulässigkeit

(1) Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats prüfen, ob

der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist,

dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind,

die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und,

die Visumgebühr entrichtet wurde.

(2) Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden

wenden das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und

prüfen den Antrag weiter.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.

(3) Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden haben unverzüglich

das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben,

die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,

die Visumgebühr zu erstatten und

von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Antrag, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen als zulässig betrachtet werden.

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