Artikel 2 VO (EG) 2009/810
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist;
- 2.
-
„Visum” die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
- a)
- einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder;
- b)
- die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;
- 3.
- „einheitliches Visum” ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges Visum;
- 4.
- „Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit” ein für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, aber nicht aller Mitgliedstaaten gültiges Visum;
- 5.
- „Visum für den Flughafentransit” ein Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten;
- 6.
- „Visummarke” das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung(1);
- 7.
- „anerkanntes Reisedokument” ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für das Überschreiten der Außengrenzen und die Anbringung eines Visums anerkanntes Reisedokument im Sinne des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 8.
- „gesondertes Blatt für die Anbringung eines Visums” das einheitliche Formblatt für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen(3);
- 9.
- „Konsulat” die zur Visumerteilung ermächtigten Auslandsvertretungen eines Mitgliedstaats, die von einem Berufskonsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen geleitet werden;
- 10.
- „Antrag” einen Visumantrag;
- 11.
- „gewerbliche Mittlerorganisation” eine private Beratungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten, Beförderungsunternehmen oder ein Reisebüro (Reiseveranstalter oder Endverkäufer);
- 12.
- „Seeleute” alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines im Seeverkehr oder in internationalen Binnengewässern verkehrenden Schiffes beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;
- 13.
- „elektronische Signatur” eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.
- (2)
Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).
- (3)
ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
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