Artikel 23 VO (EG) 2009/810

Entscheidung über den Antrag

(1) Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden.

(2) Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.

(2a) In begründeten dringlichen Einzelfällen wird unmittelbar über die Anträge entschieden.

(3) In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 60 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.

(4) Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden,

a)
ein einheitliches Visum gemäß Artikel 24 zu erteilen;
b)
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 zu erteilen;
ba)
ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 26 zu erteilen oder;
c)
das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern.
d)
die Prüfung des Antrags nicht fortzuführen und den Antrag den einschlägigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu übermitteln.

Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.

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