Artikel 28 VO (EG) 2009/810

Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

(1) Wird auf einer Visummarke vor deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke ungültig gemacht.

(2) Wird auf einer Visummarke nach deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und eine neue Visummarke auf einer anderen Seite angebracht.

(3) Wird ein Irrtum festgestellt, nachdem die einschlägigen Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben wurden, so wird der Irrtum gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung berichtigt.

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