Artikel 31 VO (EG) 2009/810

Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von anderen Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; das gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme des Verlangens einer solchen Unterrichtung spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

(4) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt werden die Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelt.

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