Artikel 4 VO (EG) 2009/810

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

(1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anträge von zentralen Behörden geprüft und beschieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden über ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten im Land der Antragstellung — zur Beurteilung des Migrations- und des Sicherheitsrisikos — sowie über ausreichende Sprachkenntnisse für die Prüfung von Dokumenten verfügen und dass erforderlichenfalls Konsulate zur Durchführung zusätzlicher Überprüfungen und Befragungen einbezogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Anträge an der Außengrenze der Mitgliedstaaten von den für Personenkontrollen zuständigen Behörden nach den Artikeln 35 und 36 geprüft und beschieden werden.

(3) In den außereuropäischen überseeischen Gebieten von Mitgliedstaaten können Anträge durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörden geprüft und beschieden werden.

(4) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden an der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen beteiligt werden.

(5) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ihn ein anderer Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 22 und 31 konsultiert bzw. unterrichtet.

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