Artikel 45 VO (EG) 2009/810

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Einreichung von Anträgen mit gewerblichen Mittlerorganisationen zusammenarbeiten, ausgenommen für die Erfassung der biometrischen Identifikatoren.

(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Akkreditierung ist insbesondere auf eine Überprüfung der folgenden Aspekte zu stützen:

a)
den gegenwärtigen Status der gewerblichen Mittlerorganisation: gültige Lizenz, Handelsregister, Verträge mit Banken;
b)
laufende Verträge mit kommerziellen Partnern in den Mitgliedstaaten, die Unterbringung und sonstige Pauschalreiseleistungen anbieten;
c)
Verträge mit Beförderungsunternehmen, die eine Hinreise sowie eine garantierte fest gebuchte Rückreise einschließen müssen.

(3) Akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen werden durch stichprobenartige persönliche oder telefonische Befragungen von Antragstellern, durch die Kontrolle der Reisen und Unterbringung sowie, wann immer für notwendig erachtet, der Unterlagen zur Rückreise von Gruppen regelmäßig überprüft.

(4) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Informationen über die Leistung der akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen im Hinblick auf festgestellte Unregelmäßigkeiten und die Ablehnung eines von einer gewerblichen Mittlerorganisation eingereichten Antrags sowie über festgestellte Formen des Reisedokumentenbetrugs oder über nicht durchgeführte geplante Reisen ausgetauscht.

(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Listen der gewerblichen Mittlerorganisationen ausgetauscht, die von den einzelnen Konsulaten akkreditiert wurden und denen die Akkreditierung entzogen wurde, wobei auch die Gründe für den Entzug der Akkreditierung angegeben werden.

Jedes Konsulat und die zentralen Behörden tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen sie zusammenarbeiten, öffentlich bekannt gegeben werden.

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