Artikel 6 VO (EG) 2009/810
Territoriale Zuständigkeit der Konsulate
(1) Der Antrag wird von dem Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats geprüft und beschieden, in dessen Konsularbezirk der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat.
(2) Das Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats prüft und bescheidet den Antrag eines in seinem Konsularbezirk rechtmäßig aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen, wenn der Antragsteller begründet hat, dass er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.
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