ANHANG VI VO (EG) 2009/810

(1)

STANDARDFORMULAR ZUR MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINES VISUMS

VERWEIGERUNG/ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG DES VISUMS

Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr …,
die … Botschaft/ das … Generalkonsulat/das … Konsulat/[andere zuständige Behörde] in … [im Namen von (Name des vertretenen Mitgliedstaats)]
[andere zuständige Behörde] von …
die für Personenkontrollen zuständige Behörde in …
hat
Ihren Antrag geprüft;
Ihr Visum mit der Nummer …, ausgestellt am … [Tag/Monat/Jahr], geprüft.
Das Visum wurde verweigert.
Das Visum wurde annulliert.
Das Visum wurde aufgehoben.
Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund/die folgenden Gründe:
1.
Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.
2.
Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.
3.
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.
4.
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.
5.
Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.
6.
Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von … (Angabe des Mitgliedstaats).
7.
Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen.
8.
Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) darstellen.
9.
Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für seine/ihre internationalen Beziehungen darstellen.
10.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
11.
Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf … (bitte näher angeben).
12.
Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.
13.
Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
14.
Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.
15.
Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.
16.
Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind.
17.
Die Aufhebung des Visums wurde vom Inhaber des Visums beantragt.(2)
Anmerkungen: … … … … … Gegen die Entscheidung zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums können Sie einen Rechtsbehelf einlegen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums ist geregelt in: (Verweis auf nationales Recht) … Zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann: (Kontaktdaten) … Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei: (Kontaktdaten) … Ein Rechtsbehelf ist einzulegen binnen: (Angabe der Frist) … Datum und Stempel der Botschaft/des Generalkonsulats/des Konsulats/der für Personenkontrollen zuständigen Behörde/einer anderen zuständigen Behörde: Unterschrift der betreffenden Person(3): …

Fußnote(n):

(1)

Logo nicht erforderlich für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

(2)

Gegen die Aufhebung eines Visums aus diesem Grund kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

(3)

Sofern durch das einzelstaatliche Recht vorgeschrieben.

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