Präambel VO (EG) 2009/816

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission(3) sind die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt.
(2)
Die Festsetzung der repräsentativen Preise gemäß Artikel 141 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss sich auf leicht zugängliche, ständig verfügbare, verlässliche und unabhängige Daten der betreffenden Marktteilnehmer stützen. Da die Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 nicht immer diese Voraussetzungen erfüllen, sollten sie durch die im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) ermittelten Informationen ersetzt werden. Gleichzeitig sind die obligatorischen wöchentlichen Mitteilungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 abzuschaffen.
(3)
Zusatzzölle können nicht auf Einfuhren erhoben werden, die innerhalb von im Rahmen der Welthandelsorganisation eröffneten Kontingenten eingeführt werden. Die Liste der diese Kontingente betreffenden Verordnungen ist daher zu aktualisieren.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)

ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.

(4)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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