Artikel 10 VO (EG) 2009/828
Regelung für Vollzeitraffinerien
(1) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker, deren Gültigkeitsdauer in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres beginnt, können nur von Vollzeitraffinerien beantragt werden. Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 gelten solche Lizenzen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden.
(2) Erreichen oder übersteigen vor dem 1. Januar eines Wirtschaftsjahres die Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker die Gesamtheit der Mengen gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die Höchstmenge des traditionellen Versorgungsbedarfs für das betreffende Wirtschaftsjahr auf Gemeinschaftsebene erreicht ist.
Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung findet Absatz 1 keine Anwendung mehr für das betreffende Wirtschaftsjahr.
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