ANHANG III VO (EG) 2009/846

In Anhang IV wird die folgende Nummer 5 angefügt:

5.
Reicht die Anzahl der Vorhaben in einem bestimmten Bezugsjahr nicht aus, um ein statistisches Verfahren zur Auswahl der Stichproben nach dem Zufallsprinzip zu verwenden, kann ein nicht statistisches Verfahren verwendet werden. Das verwendete Verfahren muss eine Auswahl der Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gewährleisten. Die Stichprobengröße muss von der Sicherheit des Systems abhängen und muss ausreichen, damit die Prüfbehörde zuverlässig (beispielsweise mit geringem Stichprobenrisiko) beurteilen kann, ob das System funktioniert.

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