ANHANG XI VO (EG) 2009/846
JÄHRLICHE STELLUNGNAHME ZU ZURÜCKGEZOGENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN UND NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN SOWIE ZU NICHT MEHR EINZIEHBAREN BETRÄGEN (ARTIKEL 20 ABSATZ 2)
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1.
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HERAUSGENOMMENE UND WIEDEREINGEZOGENE BETRÄGE FÜR DAS JAHR 20.. ABGEZOGEN VON AUSGABENERKLÄRUNGEN
A) Zurückgezogene Beträge(1) | B) Wiedereingezogene Beträge(2) | |||||||
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a | b | c | d | e | f | g | h | i |
Prioritätsachse | Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten und einbehaltenen zuschussfähigen Ausgaben(3) | Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag(4) | Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(5) | Gesamtbetrag der entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(6) | Wiedereingezogene öffentliche Beiträge(7) | Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(8) | Gesamtbetrag der entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(9) | Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(10) |
1 | ||||||||
2 | ||||||||
3 | ||||||||
4 | ||||||||
… | ||||||||
Insgesamt |
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2.
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NOCH AUSSTEHENDE WIEDEREINZIEHUNGEN ZUM 31.12.20..
a | b | c | d | e | f |
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Prioritätsachsen | Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens | Wiedereinzuziehender öffentlicher Betrag(11) | Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben(12) | Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(13) | Gesamtbetrag der wiedereinzuziehenden öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(14) |
1 | 2007 | ||||
2008 | |||||
… | |||||
2 | 2007 | ||||
2008 | |||||
… | |||||
3 | 2007 | ||||
2008 | |||||
Insgesamt |
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3.
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ZUM 31.12.20.. NICHT WIEDEREINZIEHBARE BETRÄGE
a | b | c | d | e | f | g | h | i | j | k |
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Bezeichnung des Vorhabens | Prioritätsachsen | Aktenzeichen für die Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend)(15) | Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens | Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar erklärt wurde(16) | Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar erklärt wurden(17) | Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten | Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit | Grund der Uneinbringlichkeit | Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Wiedereinziehungsanweisung | Angeben, ob EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden sollte (J/N)(18) |
X | 20.. | |||||||||
Y | 20.. | |||||||||
Z | 20.. | |||||||||
Insgesamt |
Fußnote(n):
- (1)
Teil A der Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall müssen die Tabellen 2 und 3 dieses Anhangs nicht ausgefüllt werden.
- (2)
Teil B der Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungen im Programm vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden.
- (3)
Gesamtbetrag der der Kommission gemeldeten Ausgaben, die von Unregelmäßigkeiten betroffen und einbehalten wurden.
- (4)
Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.
- (5)
Teil des Betrags in Spalte b, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
- (6)
Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.
- (7)
Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wieder eingezogen wurde.
- (8)
Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte f getätigt hat.
- (9)
Teil des Betrags in Spalte f, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
- (10)
Teil des Betrags in Spalte g, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
- (11)
Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.
- (12)
Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte c getätigt hat.
- (13)
Teil des Betrags in Spalte d, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
- (14)
Teil des Betrags in Spalte c, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.
- (15)
Bezugsnummer für die Unregelmäßigkeit bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.
- (16)
Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten gezahlt wurde und für den festgestellt wurde, dass die Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.
- (17)
Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte e getätigt hat.
- (18)
Der EU-Beitrag wird berechnet, indem der Kofinanzierungsanteil auf Ebene der Prioritätsachse entweder in Bezug auf Spalte e oder f gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates angewandt wird."
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