ANHANG XI VO (EG) 2009/846

JÄHRLICHE STELLUNGNAHME ZU ZURÜCKGEZOGENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN UND NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN SOWIE ZU NICHT MEHR EINZIEHBAREN BETRÄGEN (ARTIKEL 20 ABSATZ 2)

1.
HERAUSGENOMMENE UND WIEDEREINGEZOGENE BETRÄGE FÜR DAS JAHR 20.. ABGEZOGEN VON AUSGABENERKLÄRUNGEN

A) Zurückgezogene Beträge(1) B) Wiedereingezogene Beträge(2)
a b c d e f g h i
Prioritätsachse Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten und einbehaltenen zuschussfähigen Ausgaben(3) Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag(4) Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(5) Gesamtbetrag der entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(6) Wiedereingezogene öffentliche Beiträge(7) Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten Ausgaben(8) Gesamtbetrag der entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(9) Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(10)
1
2
3
4
Insgesamt

2.
NOCH AUSSTEHENDE WIEDEREINZIEHUNGEN ZUM 31.12.20..

a b c d e f
Prioritätsachsen Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Wiedereinzuziehender öffentlicher Betrag(11) Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben(12) Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(13) Gesamtbetrag der wiedereinzuziehenden öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden(14)
1 2007
2008
2 2007
2008
3 2007
2008
Insgesamt

3.
ZUM 31.12.20.. NICHT WIEDEREINZIEHBARE BETRÄGE

a b c d e f g h i j k
Bezeichnung des Vorhabens Prioritätsachsen Aktenzeichen für die Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend)(15) Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar erklärt wurde(16) Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar erklärt wurden(17) Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit Grund der Uneinbringlichkeit Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Wiedereinziehungsanweisung Angeben, ob EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden sollte (J/N)(18)
X 20..
Y 20..
Z 20..
Insgesamt

Fußnote(n):

(1)

Teil A der Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall müssen die Tabellen 2 und 3 dieses Anhangs nicht ausgefüllt werden.

(2)

Teil B der Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungen im Programm vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden.

(3)

Gesamtbetrag der der Kommission gemeldeten Ausgaben, die von Unregelmäßigkeiten betroffen und einbehalten wurden.

(4)

Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.

(5)

Teil des Betrags in Spalte b, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(6)

Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.

(7)

Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wieder eingezogen wurde.

(8)

Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte f getätigt hat.

(9)

Teil des Betrags in Spalte f, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(10)

Teil des Betrags in Spalte g, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(11)

Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.

(12)

Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte c getätigt hat.

(13)

Teil des Betrags in Spalte d, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(14)

Teil des Betrags in Spalte c, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(15)

Bezugsnummer für die Unregelmäßigkeit bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.

(16)

Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten gezahlt wurde und für den festgestellt wurde, dass die Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.

(17)

Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte e getätigt hat.

(18)

Der EU-Beitrag wird berechnet, indem der Kofinanzierungsanteil auf Ebene der Prioritätsachse entweder in Bezug auf Spalte e oder f gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates angewandt wird."

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