Artikel 10 VO (EG) 2009/874
Informationstag
Das Personal des Amtes kann die Räumlichkeiten der nationalen Einrichtungen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung sowie der Prüfungsämter und Einrichtungen gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 der vorliegenden Verordnung kostenlos für die regelmäßige Veranstaltung von Informationstagen für Verfahrensbeteiligte und Dritte nutzen.
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