Artikel 24 VO (EG) 2009/874

Unterrichtung der Prüfungsämter durch das Amt

Nach Artikel 55 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt das Amt dem Prüfungsamt folgende Unterlagen zu der betreffenden Sorte in elektronischem Format:

a)
das Antragsformular, den technischen Fragebogen sowie alle zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen mit den für die Durchführung der technischen Prüfung notwendigen Informationen;
b)
die vom Antragsteller nach Artikel 86 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Vordrucke;
c)
die Unterlagen einer Einwendung, die auf die Behauptung gestützt ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 7, 8 und 9 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.