Artikel 32 VO (EG) 2009/874

Zurückweisung der Einwendung

(1) Stellt das Amt fest, dass die Einwendung nicht Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung oder Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung entspricht oder nicht hinreichend kenntlich macht, gegen welchen Antrag sich die Einwendung richtet, so weist es die Einwendung als unzulässig zurück, sofern diesen Mängeln nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist abgeholfen wird.

(2) Stellt das Amt fest, dass die Einwendung nicht den übrigen Bestimmungen der Grundverordnung oder der vorliegenden Verordnung entspricht, so weist es die Einwendung als unzulässig zurück, sofern diesen Mängeln nicht vor Ablauf der Einwendungsfrist abgeholfen wird.

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