Artikel 36 VO (EG) 2009/874
Änderung der Sortenbezeichnung
(1) Ist eine Änderung der Sortenbezeichnung nach Artikel 66 der Grundverordnung erforderlich, so teilt das Amt dem Inhaber die Gründe hierfür mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Inhaber einen geeigneten Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung vorlegen muss, mit dem Hinweis, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz nach Artikel 21 der Grundverordnung aufgehoben werden kann, wenn der Inhaber der Aufforderung nicht nachkommt.
(2) Kann der Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung vom Amt nicht genehmigt werden, so teilt das Amt dies dem Inhaber unverzüglich mit und setzt eine neue Frist, innerhalb deren der Inhaber einen geeigneten Vorschlag vorlegen muss, mit dem Hinweis, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz nach Artikel 21 der Grundverordnung aufgehoben werden kann, wenn der Inhaber der Aufforderung nicht nachkommt.
(3) Die Artikel 31 und 32 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für Einwendungen nach Artikel 66 Absatz 3 der Grundverordnung.
(4) Wird der Vorschlag für eine Änderung der Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so muss er bezüglich der Unterschrift die Anforderung von Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 erfüllen.
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