Artikel 51 VO (EG) 2009/874
Prüfung der Beschwerde
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Verfahren vor dem Amt für Beschwerdeverfahren entsprechend. Verfahrensbeteiligte gelten insoweit als am Beschwerdeverfahren Beteiligte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.