Artikel 63 VO (EG) 2009/874
Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
(1) Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten und die Aussagen der Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sowie das Ergebnis der Augenscheinseinnahme enthält. Sie enthält außerdem die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und deren Verfahrensvertretern sowie der Zeugen und Sachverständigen, die anwesend waren.
(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Verfahrensbeteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person, die ausgesagt hat, genehmigt worden ist. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt.
(3) Die Niederschrift wird von der Person, die die Niederschrift aufgenommen hat, und von der Person, die die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme geleitet hat, unterzeichnet.
(4) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift und gegebenenfalls eine Übersetzung der Niederschrift.
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