Artikel 64a VO (EG) 2009/874

Zustellung mit Hilfe elektronischer Mittel oder sonstiger technischer Mittel

(1) Die elektronische Zustellung erfolgt durch Übermittlung einer digitalen Kopie des zuzustellenden Schriftstücks. Die Zustellung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem die Mitteilung beim Empfänger eingegangen ist. Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung fest.

(2) Erfolgt die Zustellung auf elektronischem Wege, so übermittelt ein Verfahrensbeteiligter, einschließlich seines Verfahrensvertreters, dem Amt eine elektronische Adresse für den gesamten Geschäftsverkehr.

(3) Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten der Zustellung mit Hilfe sonstiger technischer Kommunikationsmittel fest.

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