ANHANG VO (EG) 2009/880

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die laufenden Nummern 10, 14, 28, 31, 103 und 101 des Anhangs 7 ( „WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind” ) durch folgende Kontingente ersetzt:

(*)(**)(***)(****)
Lfd. Nr. KN-Code Bezeichnung Menge Zollsatz (%) Sonstige Bedingungen
1 2 3 4 5 6
10

02013000,

02023090,

02061095,

02062991

Fleisch, entbeint, von „hoher Qualität” von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als „B” , Fettgewebeklasse „2” oder „3” gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft. 10000 t 20 Lieferland: Brasilien
14

02022030

02023010

02023050

02023090

02062991

Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von Rindern, gefroren

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés” in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

Als „crops” , „chucks and blades” und „briskets” bezeichnete Teile

Anderes

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

63703 t

(Gewicht mit Knochen)

20(*)

20 + 994,5 EUR/1000 kg/netto(**)

20(*)

20 + 1554,3 EUR/1000 kg/netto(**)

20(*)

20 + 1554,3 EUR/1000 kg/netto(**)

20(*)

20 + 2138,4 EUR/1000 kg/netto(**)

20(*)

20 + 2138,4 EUR/1000 kg/netto(**)

Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden

Die Menge kann nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen in eine äquivalente Menge Fleisch hoher Qualität umgerechnet werden

28

02071410

02071450

02071470

Teile von Hausgeflügel, gefroren:

    ohne Knochen

    Brüste und Teile davon

    andere

18000 t 0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Brasilien 9600 t

Thailand 5100 t

Andere 3300 t

31

02072710

02072720

02072780

Teile von Truthühnern, gefroren:

    ohne Knochen

    Hälften oder Viertel

    andere

7485 t 0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Brasilien 4300 t

Andere 3185 t

103 17011110 Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt 310124 t 9,8 EUR/100 kg/netto(***)

Für Brasilien

101 17011110 Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt 336876 t 9,8 EUR/100 kg/netto(****)

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17

Fußnote(n):

(*)

Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu haltbar gemachten Lebensmitteln bestimmt ist, die keine anderen charakterbestimmenden Bestandteile aufweisen als Fleisch und Fleischsaft

(**)

Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als haltbar gemachten Lebensmitteln der vorstehenden Beschreibung bestimmt ist

(***)

Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

(****)

Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

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