ANHANG VO (EG) 2009/880
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die laufenden Nummern 10, 14, 28, 31, 103 und 101 des Anhangs 7 ( „WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind” ) durch folgende Kontingente ersetzt:
Lfd. Nr. | KN-Code | Bezeichnung | Menge | Zollsatz (%) | Sonstige Bedingungen |
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
10 |
02013000, 02023090, 02061095, 02062991 |
Fleisch, entbeint, von „hoher Qualität” von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als „B” , Fettgewebeklasse „2” oder „3” gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft. | 10000 t | 20 | Lieferland: Brasilien |
14 |
02022030 02023010 02023050 02023090 02062991 |
Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von Rindern, gefroren Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés” in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet Als „crops” , „chucks and blades” und „briskets” bezeichnete Teile Anderes Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren |
63703 t (Gewicht mit Knochen) |
20(*) 20 + 994,5 EUR/1000 kg/netto(**) 20(*) 20 + 1554,3 EUR/1000 kg/netto(**) 20(*) 20 + 1554,3 EUR/1000 kg/netto(**) 20(*) 20 + 2138,4 EUR/1000 kg/netto(**) 20(*) 20 + 2138,4 EUR/1000 kg/netto(**) |
Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden Die Menge kann nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen in eine äquivalente Menge Fleisch hoher Qualität umgerechnet werden |
28 |
02071410 02071450 02071470 |
Teile von Hausgeflügel, gefroren: ohne Knochen Brüste und Teile davon andere |
18000 t | 0 |
Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:
|
31 |
02072710 02072720 02072780 |
Teile von Truthühnern, gefroren: ohne Knochen Hälften oder Viertel andere |
7485 t | 0 |
Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:
|
103 | 17011110 | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt | 310124 t | 9,8 EUR/100 kg/netto(***) |
Für Brasilien |
101 | 17011110 | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt | 336876 t | 9,8 EUR/100 kg/netto(****) |
Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17 |
Fußnote(n):
- (*)
Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu haltbar gemachten Lebensmitteln bestimmt ist, die keine anderen charakterbestimmenden Bestandteile aufweisen als Fleisch und Fleischsaft
- (**)
Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als haltbar gemachten Lebensmitteln der vorstehenden Beschreibung bestimmt ist
- (***)
Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.
- (****)
Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.
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