Artikel 5 VO (EG) 2009/891
Einfuhrlizenzanträge
(1) Einfuhrlizenzanträge werden in den ersten sieben Tagen jedes Teilzeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 2 eingereicht.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können Lizenzanträge für den ersten Teilzeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom 8. bis zum 14. Tag des Monats gestellt werden, der diesem Teilzeitraum vorangeht.
(2) Sind die verfügbaren Mengen ausgeschöpft, so setzt die Kommission die Einreichung von Lizenzanträgen für die betreffenden laufenden Nummern bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs aus. Werden gemäß den in Artikel 9 Absatz 2 Ziffer ii genannten Mitteilungen wieder Mengen verfügbar, hebt die Kommission jedoch die Aussetzung auf und lässt wieder Anträge zu.
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