ANHANG II VO (EG) 2009/91

Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.
[Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat.]
2.
Folgende Erklärung: Der Unterzeichnete versichert, dass die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften und auf dieser Handelsrechnung aufgeführten [Menge] Verbindungselemente von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

[Datum und Unterschrift]

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