Artikel 1 VO (EG) 2009/911

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

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