Artikel 1 VO (EG) 2009/913

(1) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 eingeleitete Überprüfung für einen „neuen Ausführer” wird eingestellt, und der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen” (TARIC-Zusatzcode A999) in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird auch auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 genannten Einfuhren erhoben.

(2) Der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen” in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 23. Januar 2009 auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3) Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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