Artikel 1 VO (EG) 2009/923

Die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

p)
„Güter” : für die Zwecke der Berechnung der von der Straße auf andere Verkehrsträger verlagerten Tonnenkilometer die beförderten Waren, die intermodale Beförderungseinheit und das Straßenfahrzeug, einschließlich der leeren intermodalen Beförderungseinheiten und der leeren Straßenfahrzeuge, sofern diese von der Straße auf andere Verkehrsträger verlagert werden.

2.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Aktionen sind von Unternehmen oder Konsortien einzureichen, die in Mitgliedstaaten oder in gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Ländern niedergelassen sind.

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Meeresautobahnen-Aktionen; diese Aktionen müssen innerhalb der Europäischen Union die Merkmale eines vorrangigen Vorhabens im Bereich der Meeresautobahnen aufweisen, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(*) festgelegt wurden;

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die spezifischen Förderungsbedingungen und sonstigen Anforderungen an die verschiedenen Aktionen sind im Anhang festgelegt.

4.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Staatliche Beihilfen

Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für dieselben Aktionen nicht aus, soweit diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und innerhalb der für die jeweilige Aktionsart im Anhang festgelegten kumulativen Grenzen liegen.

5.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Einreichung von Aktionen

Aktionen sind der Kommission gemäß den nach Artikel 6 erlassenen Einzelvorschriften einzureichen. Dabei sind alle notwendigen Angaben zu machen, damit die Kommission ihre Auswahl gemäß den in Artikel 9 festgelegten Kriterien treffen kann.

Gegebenenfalls stellt die Kommission den Antragstellern Hilfe zur Verfügung, um ihr Antragsverfahren zu erleichtern, z. B. mit Hilfe eines Online-Help Desks.

6.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Auswahl von Aktionen für die Finanzhilfe

Die eingereichten Aktionen werden von der Kommission bewertet. Bei der Auswahl der Aktionen für die Finanzhilfe aufgrund des Programms berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)
die in Artikel 1 genannten Ziele;
b)
die im Anhang in der entsprechenden Spalte festgesetzten Bedingungen;
c)
den Beitrag der Aktionen zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr;
d)
den Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen und den Beitrag der Aktionen zur jeweiligen Verringerung der externen Kosten, einschließlich ihres Beitrags zur Verringerung negativer Umweltauswirkungen, der vom Kurzstreckenseeverkehr, der Schiene oder der Binnenschifffahrt geleistet wird. Besonderes Augenmerk gilt Aktionen, die über die rechtsverbindlichen Umweltanforderungen hinausgehen;
e)
die generelle Nachhaltigkeit der Aktionen.

Die Kommission trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe, nachdem sie den in Artikel 10 genannten Ausschuss unterrichtet hat.

Die Kommission setzt die Begünstigten von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

7.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Mitteilung zu den Ergebnissen des Programms Marco Polo für den Zeitraum von 2003 bis 2010 vor. Sie legt diese Mitteilung vor, bevor sie einen Vorschlag für ein drittes „Marco-Polo” -Programm ausarbeitet, und berücksichtigt die Feststellungen der Mitteilung bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(2a) Die in Absatz 2 genannte Mitteilung hat insbesondere Folgendes zum Gegenstand:

die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo” -Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ( „Marco Polo II” )(**);

die Erfahrungen der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation mit dem Programmmanagement;

die Notwendigkeit, bei den Förderbedingungen auf der Grundlage von Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und Energieeffizienz zwischen den Verkehrsträgern zu differenzieren;

die Wirksamkeit der Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung;

die Notwendigkeit der Einführung einer bedarfsorientierten Hilfe bei der Antragstellung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Klein- und Kleinstunternehmen im Verkehrsbereich;

die Anerkennung der wirtschaftlichen Rezession als außergewöhnlichen Grund für die Verlängerung der Laufzeiten von Aktionen;

die Senkung der Schwellen für die Förderfähigkeit für produktspezifische Aktionen;

die Möglichkeit, die Richtwerte der Mindestförderschwellen für vorgeschlagene Aktionen außer in verlagerten Tonnenkilometern auch in Form von Energieeffizienz und Umweltnutzen anzugeben;

die Angemessenheit der Einbeziehung der Beförderungseinheit in die Definition des Begriffs „Güter” ;

die Verfügbarkeit vollständiger jährlicher Überblicke über Aktionen, die kofinanziert wurden;

die Möglichkeit der Gewährleistung der Kohärenz zwischen dem Programm, dem Aktionsplan „Logistik” und dem TEN-V durch Ergreifung der geeigneten Maßnahmen zur Koordinierung der Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln, insbesondere für Meeresautobahnen;

die Möglichkeit der Beihilfefähigkeit der in einem Drittland entstehenden Kosten, wenn die Aktion von Unternehmen aus einem Mitgliedstaat durchgeführt wird;

die Notwendigkeit, die besonderen Merkmale des Binnenschiffsverkehrssektors und seiner kleinen und mittleren Unternehmen, z. B. durch ein spezifisches Programm für den Binnenschiffsverkehrssektor, zu berücksichtigen;

die Möglichkeit der Ausdehnung des Programms auf Nachbarländer; und

die Möglichkeit einer weiteren Anpassung des Programms an die Mitgliedstaaten, bei denen es sich um Inselstaaten oder Archipele handelt.

8.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2006 aufgehoben.

Verträge im Zusammenhang mit Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unterliegen bis zu ihrem operationellen und finanziellen Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.

9.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
10.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

(**)

ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 1.

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