Artikel 1 VO (EG) 2009/925
(1) Auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter den KN-Code ex76071119 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden, mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China ( „VR China” ), wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Land | Unternehmen | Antidumpingzollsatz | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Armenien | Closed Joint Stock Company „Rusal-Armenal” | 13,4 % | A943 |
Alle übrigen Unternehmen | 13,4 % | A999 | |
VR China | Alcoa (Shanghai) Aluminium Products Co., Ltd, und Alcoa (Bohai) Aluminium Industries Co., Ltd | 6,4 % | A944 |
Shandong Loften Aluminium Foil Co., Ltd | 20,3 % | A945 | |
Zhenjiang Dingsheng Aluminium Co., Ltd | 24,2 % | A946 | |
Alle übrigen Unternehmen | 30,0 % | A999 | |
Brasilien | Companhia Brasileira de Aluminio | 17,6 % | A947 |
Alle übrigen Unternehmen | 17,6 % | A999 |
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
(5) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs I entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
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