ANHANG II VO (EG) 2009/925

Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe der Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.
3.
Nummer der Handelsrechnung.
4.
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung.
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.
6.
Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen).

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.
Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.
9.
Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2009/736/EG(*) angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 50.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.