Artikel 1 VO (EG) 2009/936

(1) Bezeichnungen von Erzeugnissen, die in Anhang I zur vorliegenden Verordnung aufgelistet sind und ihren Ursprung in den ebenfalls dort genannten Drittländern haben, sind nur bei Erzeugnissen zulässig, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Drittländer erzeugt werden.

(2) In Übereinstimmung mit der mit den beteiligten Drittländern geschlossenen Vereinbarung gelten die Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

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