Präambel VO (EG) 2009/951
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „Satzung” genannt), insbesondere auf Artikel 5.4,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank(1),
gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
gestützt auf die Stellungnahme der Kommission(3),
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
gemäß dem Verfahren nach Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 42 der Satzung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(4) ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken auszuübenden Aufgaben der statistischen Datenerhebung. Die EZB hat sich bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten stets auf diese Verordnung gestützt.
- (2)
- Damit die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weiterhin als wirksames Instrument der EZB für die Erfüllung der Aufgaben der statistischen Datenerhebung des ESZB genutzt werden kann und um sicherzustellen, dass die EZB weiterhin über statistische Daten der erforderlichen Qualität im Hinblick auf den gesamten Aufgabenbereich des ESZB verfügen kann, ist es unerlässlich, den Umfang der Berichtspflichten gemäß der genannten Verordnung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB und auf dessen Unabhängigkeit zu achten, sondern auch auf die in dieser Verordnung festgelegten statistischen Grundsätze.
- (3)
- Es ist erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um der EZB zu ermöglichen, die statistischen Daten zu erheben, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag notwendig sind. Dementsprechend sollten die Zwecke, für die statistische Daten erhoben werden können, auch die Erstellung der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrags erforderlichen makroprudentiellen Statistiken umfassen.
- (4)
- Der Umfang der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Berichtspflichten sollte ferner strukturelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten berücksichtigen und sich mit hiermit zusammenhängenden Anforderungen an statistische Daten befassen, die weniger offensichtlich waren, als die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verabschiedet wurde. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass vom gesamten Sektor der finanziellen Kapitalgesellschaften und insbesondere von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die im Hinblick auf das Finanzanlagevermögen den zweitgrößten Teilsektor der finanziellen Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet darstellen, statistische Daten erhoben werden können.
- (5)
- Um die laufende Erstellung von Zahlungsbilanzstatistiken von hinreichender Qualität zu ermöglichen, ist es notwendig, die Berichtspflichten im Zusammenhang mit Daten über alle Positionen und Transaktionen zwischen den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen klarzustellen.
- (6)
- Forscher benötigen zunehmend Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist, um Entwicklungen innerhalb von Sektoren und länderübergreifende Entwicklungen zu analysieren und zu verstehen. Deshalb ist es wichtig, der EZB und den nationalen Zentralbanken zu erlauben, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Zugang zu diesen detaillierten statistischen Daten auf ESZB-Ebene unter Wahrung strenger Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit zu gewähren.
- (7)
- Um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und eine effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Statistiken sowie die angemessene Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu erlauben, erstellt die EZB Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Statistiken und nimmt Bewertungen des Erhebungsaufwandes vor. Aus demselben Grund ist es erforderlich, die weitestgehende Nutzung vorhandener Daten, Erhebungen, Verwaltungsdaten, statistischer Verzeichnisse und anderer verfügbarer Quellen, einschließlich eines Austausches vertraulicher statistischer Daten innerhalb des ESZB und mit dem Europäischen Statistischen System (ESS), zu gestatten.
- (8)
- Europäische Statistiken werden sowohl vom ESZB als auch vom ESS entwickelt, erstellt und verbreitet, allerdings in getrennten rechtlichen Rahmen, die ihre jeweiligen Entscheidungsstrukturen widerspiegeln. Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sollte deshalb unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(5) gelten.
- (9)
- Europäische Statistiken werden vom ESZB gemäß den statistischen Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit, Vertraulichkeit der Statistiken, Minimierung des Erhebungsaufwandes und hohen Qualität des Endprodukts, einschließlich Zuverlässigkeit, entwickelt, erstellt und verbreitet. Die EZB definiert und arbeitet diese Grundsätze weiter aus und veröffentlicht sie auf ihrer Website als öffentliche Verpflichtung hinsichtlich der vom ESZB erstellten europäischen Statistiken. Diese Grundsätze sind vergleichbar mit den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätzen.
- (10)
- Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollte den bewährten Verfahren und den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards Rechnung getragen werden.
- (11)
- Gemäß Artikel 5.1 der Satzung arbeiten das ESZB und das ESS eng zusammen, um die erforderliche Kohärenz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu gewährleisten. Insbesondere kooperieren das ESZB und das ESS bei der Erarbeitung ihrer eigenen statistischen Grundsätze, bei der Gestaltung ihrer jeweiligen statistischen Arbeitsprogramme und bei den Bemühungen um eine Verringerung des allgemeinen Beantwortungsaufwands. Dazu ist der Austausch angemessener Informationen hinsichtlich der statistischen Arbeitsprogramme des ESZB und des ESS zwischen den einschlägigen Ausschüssen des ESZB und des ESS sowie zwischen der EZB und der Kommission von besonderer Bedeutung, damit die Vorzüge einer guten Zusammenarbeit optimal genutzt werden und Doppelarbeit bei der Erhebung statistischer Daten vermieden wird.
- (12)
- Die Mitglieder des ESS benötigen einen Teil der vom ESZB erhobenen Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Daher sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um den Mitgliedern des ESS die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen.
- (13)
- Außerdem ist es im Licht des Artikels 285 des Vertrags und des Artikels 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem ESS sicherzustellen und insbesondere den Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen den beiden Systemen zu fördern.
- (14)
- Im Hinblick auf eine verstärkte Transparenz sollten die Statistiken, die auf der Grundlage der vom ESZB bei Institutionen des Finanzsektors erhobenen statistischen Daten erstellt werden, öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei jedoch ein hohes Maß an Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet werden sollte.
- (15)
- Vertrauliche statistische Daten, die von einer Stelle des ESS erhoben und einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt werden, sollten nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke oder Gerichtsverfahren oder die in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannten Zwecke. In dieser Hinsicht muss der physische und logische Schutz dieser vertraulichen statistischen Daten gewährleistet werden, und es muss sichergestellt werden, dass keine unrechtmäßige Offenlegung oder Verwendung für nicht-statistische Zwecke erfolgt.
- (16)
- Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(6) ist in Kraft getreten und muss bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken durch das ESZB befolgt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 1.
- (2)
Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
Stellungnahme vom 13. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (4)
ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
- (5)
ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
- (6)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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