Präambel VO (EG) 2009/954

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan,(1) insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dazu zählen Herr Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herr Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi, die 2002(2) bzw. 2003(3) in die Liste aufgenommen wurden.
(2)
Beide Personen fochten den sie betreffenden Beschluss über die Aufnahme in die Liste an. Das Gericht erster Instanz wies ihre Nichtigkeitsklagen ab(4). Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz sind vor dem Gerichtshof anhängig(5).
(3)
Entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs(6) legte der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Frühjahr 2009 die Gründe für die Aufnahme von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste vor. Die Kommission hat Mitteilungen an die genannten Personen veröffentlicht(7), um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste vorgelegt hatte, die ihnen auf Antrag mitgeteilt würden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Gründen zu äußern. Die Mitteilungen wurden an die in den entsprechenden Einträgen aufgeführten Anschriften versandt. Die Gründe für die Aufnahme in die Liste wurden den betreffenden Personen außerdem mit Schreiben vom 24. Juni 2009 an die Anschrift ihrer Rechtsanwälte übermittelt, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen.
(4)
Die Kommission hat von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi Stellungnahmen erhalten und diese geprüft.
(5)
In der vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, sind Herr Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herr Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi gegenwärtig erfasst.
(6)
Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Schreiben vom 23. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindung von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.
(7)
Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit Schreiben vom 16. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindung von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.
(8)
Daher sollten die Beschlüsse über die Aufnahme von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste durch neue Beschlüsse ersetzt werden, die bestätigen, dass sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geführt werden.
(9)
Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele, die durch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erreicht werden sollen, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der 2002 und 2003 gefassten Beschlüsse gestützt haben, sollten die neuen Beschlüsse in Bezug auf Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Wirkung vom 30. Mai 2002 und in Bezug auf Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit Wirkung vom 21. November 2003 gelten.
(10)
Der Sanktionsausschuss änderte die Angaben zur Identifizierung von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi am 16. September 2008 und am 23. März 2009. Die über Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi veröffentlichten Informationen(8) sollten daher aktualisiert werden.
(11)
Der Sanktionsausschuss änderte die Angaben zur Identifizierung von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi am 11. August 2008, am 30. Januar 2009 und am 13. Februar 2009. Die über Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi veröffentlichten Informationen(9) sollten daher aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 881/2002.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2049/2003der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 20).

(4)

Rechtssachen T-253/02 bzw. T-49/04.

(5)

Rechtssachen C-403/06 P und C-399/06.

(6)

Urteil vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P, Yassin Abdullah Kadi und Al-Barakaat International Foundation gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 2008, S. I-6351.

(7)

ABl. C 145 vom 25.6.2009, S. 21, und ABl. C 105 vom 7.5.2009, S. 31.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1210/2006 der Kommission (ABl. L 219 vom 10.8.2006, S. 14).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission (ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 11).

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