Präambel VO (EG) 2009/966

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 102 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission(2) aufgelistete Erzeugnisse in mehreren Mitgliedstaaten auf dem Markt nicht erhältlich sind.
(2)
Um sicherzustellen, dass eine breitere Palette von beihilfefähigen Erzeugnissen in den Mitgliedstaaten verwendet werden kann, sollte die Liste der Erzeugnisse erweitert werden. Da sich die Erweiterung der Liste der in Betracht kommenden Erzeugnisse nicht auf die Parameter für die Festsetzung des Beihilfesatzes auswirkt, sollte der Beihilfesatz für Erzeugnisse der Kategorie II unverändert bleiben.
(3)
Die Erfahrung hat ferner gezeigt, dass die Begriffsbestimmungen für Käse und Süßungsmittel nicht umfassend sind; diese Begriffsbestimmungen sollten daher geändert werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(5)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17.

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