Artikel 7 VO (EG) 2009/97

Die Qualitätsanforderung ist die Lieferung von Datensätzen über die folgende Anzahl statistischer Einheiten je teilnehmenden Mitgliedstaat:

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich: jeweils 1800 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden;

Belgien, Bulgarien, Irland, Griechenland, Niederlande, Polen, Slowakei und Schweden: jeweils 900 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden;

Dänemark und Finnland: jeweils 500 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden;

Lettland und Litauen: jeweils 300 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden;

Zypern und Malta: jeweils 233 auskunftgebende Unternehmen oder eine entsprechende Anzahl, wenn vorhandene Daten verwendet werden.

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