Präambel VO (EG) 2009/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.
(2)
Es ist erforderlich, die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der genannten Verordnung vorgesehenen flexiblen Moduls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu planen und den Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, den Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen für dieses Modul festzulegen.
(3)
Der Zugang zu Finanzmitteln ist sowohl in den meisten Mitgliedstaaten als auch in der Gemeinschaft eine wichtige politische Rahmenbedingung. Die europäischen Unternehmen sind offensichtlich mit einer Finanzierungslücke konfrontiert, und zwar vor allem, wenn sie schnell wachsen oder als junge Unternehmen eingestuft werden. Daher werden Statistiken benötigt, anhand deren die Situation dieser Unternehmen mit der Situation aller kleinen und mittleren Unternehmen verglichen werden kann. Diese Statistiken sollten soweit möglich aus vorhandenen Quellen entnommen werden.
(4)
Alle weiteren erforderlichen technischen Einzelheiten sind Gegenstand von Leitlinien und Empfehlungen, die von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.

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