Präambel VO (EG) 2009/977
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 hat die Kommission den Antrag der Niederlande, eine Änderung der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 149/2007 der Kommission(2) eingetragenen garantiert traditionellen Spezialität „Boerenkaas” zu genehmigen, geprüft.
- (2)
- Es wurde beantragt, die Spezifikation dahin gehend zu ändern, dass die Kontrollen im Falle einer saisonalen Erzeugung einmal alle sechs bis acht Wochen während des Erzeugungszeitraums durchgeführt werden. Beträgt die Jahreserzeugung von „Boerenkaas” in einem Betrieb weniger als 25000 kg, so werden die Kontrollen zweimal jährlich durchgeführt. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen verhindern, dass den kleinen Betrieben hohe Kontrollkosten entstehen.
- (3)
- Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 zurückzugreifen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 18.
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