Artikel 1 VO (EG) 2009/984

Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht über Lebensmittel gemacht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.