Präambel VO (EG) 2009/988

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(3) sieht vor, dass der Inhalt ihrer Anhänge II, X und XI vor Beginn ihrer Anwendung festgelegt wird.
(2)
Die Anhänge I, III, IV, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollten so angepasst werden, dass sowohl die Erfordernisse der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach der Annahme dieser Verordnung beigetreten sind, als auch die jüngsten Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden.
(3)
Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthalten besondere Vorschriften zur Durchführung der Rechtsvorschriften gewisser Mitgliedstaaten, die im Anhang XI der genannten Verordnung näher aufzuführen sind. Anhang XI soll die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit die Anwendung der Koordinierungsregeln einfacher wird. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat beantragt, Einträge über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in diesen Anhang aufzunehmen, und hat der Kommission rechtliche und praktische Erläuterungen zu ihren jeweiligen Systemen und Rechtsvorschriften vorgelegt.
(4)
Im Interesse der Rationalisierung und Vereinfachung ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, um zu gewährleisten, dass Einträge für unterschiedliche Mitgliedstaaten, die sich ähneln oder dasselbe Ziel verfolgen, grundsätzlich gleich behandelt werden.
(5)
Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darauf abzielt, die Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren, in dem die Mitgliedstaaten allein zuständig sind, sollten Einträge, die mit ihrem Zweck oder ihren Zielen nicht vereinbar sind oder die lediglich die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften klären sollen, nicht in jene Verordnung aufgenommen werden.
(6)
Einige Anträge bezogen sich auf Fragen, die mehrere Mitgliedstaaten betrafen: Es ist daher angebracht, diese Fragen in einem allgemeinen Zusammenhang zu regeln — entweder durch eine klarere Formulierung des verfügenden Teils der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder durch eine entsprechende Änderung in anderen Anhängen dieser Verordnung oder aber durch eine Vorschrift in der in Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Durchführungsverordnung; ungünstig wäre es jedoch, für mehrere Mitgliedstaaten ähnliche Einträge in Anhang XI jener Verordnung vorzunehmen.
(7)
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Geltungsbereich dieser Bestimmung klargestellt und erweitert wird und dass gewährleistet wird, dass auch Familienangehörige ehemaliger Grenzgänger im früheren Beschäftigungsland des Versicherten nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine ärztliche Behandlung fortsetzen können, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger seine Erwerbstätigkeit zuletzt ausübte, ist in Anhang III aufgeführt.
(8)
Es ist angebracht, die Anwendung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Beschränkung von Ansprüchen auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern für diejenigen Mitgliedstaaten, die vier Jahre nach dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit jener Verordnung noch in jenem Anhang aufgeführt sind, auf ihre Relevanz, Häufigkeit, Umfang und Kosten zu überprüfen.
(9)
Es ist ferner angebracht, bestimmte spezifische Probleme je nach deren Zweck und Inhalt nicht in Anhang XI, sondern in anderen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu behandeln, damit deren Anhänge insgesamt kohärent aufgebaut sind.
(10)
Die Einträge einiger Mitgliedstaaten in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates(4) sind jetzt durch bestimmte allgemeine Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgedeckt. Somit erübrigen sich verschiedene Einträge in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
(11)
Um den Bürgern, die sich informieren wollen oder Anträge an die Träger in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat stellen, den Gebrauch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu erleichtern, sollten Hinweise auf die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten sofern erforderlich auch in der Originalsprache aufgenommen werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heißt es, dass sie ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung gilt. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 61.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Dezember 2008 (ABl. C 33 E vom 10.2.2009, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009. Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(3)

ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

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