Artikel 11 VO (EG) 2010/1089

Zeitliche Bezugssysteme

1. Sofern in den Anhängen für ein bestimmtes Geodatenthema kein anderes zeitliches Bezugssystem festgelegt ist, wird das in Teil B Ziffer 5 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission(1) angegebene Standardbezugssystem verwendet.

2. Werden andere zeitliche Bezugssysteme verwendet, sind diese in den Metadaten des Datensatzes anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.