Artikel 14 VO (EG) 2010/1089

Darstellung

1. Für die Darstellung von Geodatensätzen unter Verwendung eines Darstellungsdienstes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission(1) muss Folgendes verfügbar sein:

(a)
die in Anhang II festgelegten Kartenebenen für das Thema oder die Themen, auf die sich der Datensatz bezieht;
(b)
für jede Ebene mindestens eine standardisierte Darstellungsart mit mindestens einem zugehörigen Titel und einem eindeutigen Identifikator.

2. Für jede Kartenebene wird in Anhang II Folgendes festgelegt:

(a)
ein visuell lesbarer Titel der jeweiligen Kartenebene zur Darstellung in der Benutzerschnittstelle;
(b)
die Objektart(en) oder Unterarten davon, die den Inhalt der jeweiligen Kartenebene bildet/bilden.

3. Für Objektarten, deren Objekte sich durch ein Attribut mit einem Codelistenwert weiter untergliedern lassen, können mehrere Kartenebenen festgelegt werden. Jede dieser Kartenebenen umfasst die Geo-Objekte, die einem bestimmten Codelistenwert entsprechen. Die Definition derartiger Reihen von Kartenebenen in den Anhängen II, III und IV muss sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

(a)
der Platzhalter steht für die Werte der entsprechenden Codeliste, wobei der erste Buchstaben ein Großbuchstabe ist;
(b)
der Platzhalter steht für die visuell lesbare Bezeichnung der Codelistenwerte;
(c)
für die Objektart sind in Klammern das betreffende Attribut und die Codeliste angegeben;
(d)
ein Beispiel einer Kartenebene wird angegeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9.

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