Artikel 5 VO (EG) 2010/1089

Typen

1. Für sämtliche in dieser Verordnung definierten Typen ist im Titel des Abschnitts, in dem die Anforderungen für den betreffenden Typ festgelegt sind, in Klammern eine sprachneutrale Bezeichnung für die computerisierte Verwendung des Typen angegeben, die in der Definition von Attributen oder einer Assoziationsrollen für Verweise auf den jeweiligen Typ zu verwenden ist.

2. Typen, die Subtypen anderer Typen sind, müssen alle Attribute und Assoziationsrollen des übergeordneten Typs enthalten.

3. Abstrakte Typen sind nicht zu instanziieren.

4. Kandidatentypen sind bei der Entwicklung der Anforderungen für das Geodatenthema, dem sie thematisch angehören, zu berücksichtigen. Dabei darf die Spezifikation des Kandidatentyps lediglich durch Erweiterungen verändert werden.

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