ANHANG VII VO (EG) 2010/1089

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE HARMONISIERUNG INTEROPERABLER GEODATENDIENSTE

TEIL A

1.
Dienstqualität

Ein harmonisierter Geodatendienst steht 98 % der Zeit zur Verfügung.

2.
Codierung der Ausgabe

Ein harmonisierter Geodatendienst, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/2/EG fallende Geoobjekte wiedergibt, codiert diese Geoobjekte im Einklang mit dieser Verordnung.

TEIL B

3.
Metadatum „Aufruf”

Das Metadatenelement „Aufruf” dokumentiert die Schnittstelle des harmonisierten Geodatendienstes und listet die Endpunkte auf, um die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation zu ermöglichen.

TEIL C

Die Metadaten, die einen harmonisierten Geodatendienst beschreiben, bestehen aus den in Tabelle 1 aufgeführten Metadatenelementen oder Gruppen von Metadatenelementen. Diese Metadatenelemente oder Gruppen von Metadatenelementen müssen der erwarteten Multiplizität und den zugehörigen Bedingungen aus Tabelle 1 entsprechen. Wird für ein bestimmtes Metadatenelement keine Bedingung angeführt, ist dieses Element obligatorisch.

Tabelle 1

Metadaten für harmonisierte Geodatendienste

VerweisNeues MetadatenelementMultiplizitätBedingung
1Metadatum „Aufruf” 1..*

PART D

1.
Liste der Operationen

Ein harmonisierter Geodatendienst stellt die in Tabelle 2 aufgelisteten Operationen zur Verfügung.

Tabelle 2

Operationen für harmonisierte Geodatendienste

OperationFunktion
Zugriff auf Metadaten des harmonisierten GeodatendienstesBereitstellung aller erforderlichen Informationen zum Dienst und Beschreibung der Leistungsmerkmale des Dienstes

2.
Operation „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes”

2.1.
Anfrage „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes”

2.1.1.
Anfrageparameter „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes”

Der Parameter für die Anfrage „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes” gibt die natürliche Sprache für den Inhalt der Antwort auf „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes” an.

2.2.
Antwort auf „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes”

Die Antwort auf „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes” muss die folgenden Parameter enthalten:

Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes (Harmonised Spatial Data Service Metadata),

Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata),

Sprachen (Languages).

2.2.1.
Parameter für die Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes

Die Parameter für die Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes enthalten mindestens die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 festgelegten INSPIRE-Metadatenelemente des harmonisierten Geodatendienstes.

2.2.2.
Parameter für die Metadaten zu den Operationen

Die Parameter für die Metadaten zu den Operationen stellen Metadaten über die Operationen zur Verfügung, die vom harmonisierten Geodatendienst bereitgestellt werden. Diese Metadatenparameter beschreiben mindestens jede Operation mit mindestens einer Beschreibung der ausgetauschten Daten und Angabe der Netzwerkadresse.

2.2.3.
Sprachparameter

Es sind zwei Sprachparameter bereitzustellen:

Der Parameter für die Antwortsprache (Response Language) gibt die natürliche Sprache an, die in den Parametern zur Antwort auf „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes” verwendet wird;

der Parameter für die unterstützten Sprachen (Supported languages) umfasst eine Liste der natürlichen Sprachen, die der harmonisierte Geodatendienst unterstützt.

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