Artikel 10 VO (EG) 2010/66
Marktüberwachung und Kontrolle der Verwendung des EU-Umweltzeichens
(1) Jede falsche oder irreführende Werbung oder Verwendung anderer Zeichen oder Embleme, die zu einer Verwechslung mit dem EU-Umweltzeichen führen können, ist verboten.
(2) Die zuständige Stelle überprüft bei Produkten, für die sie das EU-Umweltzeichen vergeben hat, regelmäßig, ob das Produkt die EU-Umweltzeichenkriterien und die gemäß Artikel 8 veröffentlichten Anforderungen an die Bewertung erfüllt. Sie nimmt solche Überprüfungen außerdem gegebenenfalls aufgrund von Beschwerden vor. Diese Überprüfungen können in Form von Stichproben erfolgen.
Die zuständige Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, teilt dem Verwender des EU-Umweltzeichens alle Beschwerden mit, die bezüglich des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkts erhoben wurden, und kann den Verwender auffordern, diese zu beantworten. Die zuständige Stelle kann die Identität des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwender verschweigen.
(3) Der Verwender des EU-Umweltzeichens gestattet der zuständigen Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um die ständige Übereinstimmung des Produkts mit den Produktgruppenkriterien und mit Artikel 9 zu überwachen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, gewährt der Verwender des EU-Umweltzeichens Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen das betreffende Produkt hergestellt wird.
Die Aufforderung kann zu jedem vertretbaren Zeitpunkt und ohne Vorankündigung erfolgen.
(5) Stellt eine zuständige Stelle, nachdem der Verwender des EU-Umweltweichens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, fest, dass ein das EU-Umweltzeichen führendes Produkt die entsprechenden Produktgruppenkriterien nicht erfüllt oder dass das EU-Umweltzeichen nicht im Einklang mit Artikel 9 verwendet wird, so untersagt sie entweder die Verwendung des EU-Umweltzeichens auf dem Produkt oder sie informiert die betreffende zuständige Stelle, falls das EU-Umweltzeichen von einer anderen zuständigen Stelle vergeben wurde. Der Verwender des EU-Umweltzeichens hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Gebühren.
Die zuständige Stelle unterrichtet alle zuständigen Stellen und die Kommission unverzüglich über dieses Verbot.
(6) Die zuständige Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, darf Informationen, zu denen sie im Laufe der Beurteilung der vorschriftsmäßigen Verwendung des EU-Umweltzeichens durch einen Nutzer gemäß Artikel 9 Zugang erhalten hat, weder weitergeben noch für Zwecke verwenden, die nicht mit der Vergabe zwecks Verwendung des EU-Umweltzeichens zusammenhängen.
Sie ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die ihr anvertrauten Unterlagen vor Fälschung und Missbrauch zu schützen.
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